Am 18. Juli 2025 wurde das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ verkündet. Damit wird die steuerliche Forschungszulage ab 2026 in mehreren Punkten erweitert. Für viele Unternehmen erhöht sich dadurch das förderfähige Volumen spürbar, gleichzeitig steigen die Anforderungen an saubere Projekt- und Kostenlogik, insbesondere beim Stichtagsmanagement.
Nachfolgend die wichtigsten Änderungen und was sie in der Praxis bedeuten.
1. Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro pro Jahr (ab 01.01.2026)
Die maximale Bemessungsgrundlage (also die Summe der förderfähigen Aufwendungen pro Wirtschaftsjahr) steigt für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2026 auf 12 Mio. Euro jährlich.
Die Staffelung lautet:
- 2 Mio. Euro für Aufwendungen nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020
- 4 Mio. Euro für Aufwendungen nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024
- 10 Mio. Euro für Aufwendungen nach dem 27. März 2024 und vor dem 1. Januar 2026
- 12 Mio. Euro für Aufwendungen nach dem 31. Dezember 2025
Praxisrelevanz:
Für mittelgroße bis große F&E-Portfolios reduziert sich das Risiko, dass förderfähige Aufwendungen „abgeschnitten“ werden. Gleichzeitig lohnt sich eine strategische Betrachtung, welche Projekte in welchen Wirtschaftsjahren (und mit welchen Kostenarten) angesetzt werden – insbesondere bei parallelen Projekten oder Budgetspitzen.
2. Eigenleistungs-Pauschale steigt auf 100 Euro/Stunde – auch für laufende Vorhaben
Für F&E, die in Eigenleistung eines Einzelunternehmers oder von Gesellschaftern einer anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaft erbracht wird, werden die Aufwendungen pauschal angesetzt (maximal 40 Stunden pro Woche).
Nach der Anhebung auf 70 Euro/Stunde (Wachstumschancengesetz, 27.03.2024) steigt der Satz nun auf 100 Euro je Arbeitsstunde für Tätigkeiten, die nach dem 31.12.2025 begonnen bzw. geleistet werden.
Wichtig: Das gilt auch dann, wenn das Vorhaben vor dem Stichtag begonnen hat.
Praxisrelevanz:
Für Gründer, Inhaber und mitarbeitende Gesellschafter wird die Forschungszulage in vielen Fällen deutlich relevanter. Entscheidend sind nachvollziehbare Zeitnachweise und eine klare Zuordnung der Tätigkeiten zum F&E-Vorhaben.
3. Neu ab 2026: Pauschale Gemein- und Betriebskosten (20%) – aber nur für Vorhaben mit Start nach dem 31.12.2025
Für Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 beginnen, werden zusätzlich Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten förderfähig, pauschal in Höhe von 20% der im Wirtschaftsjahr im Übrigen entstandenen förderfähigen Aufwendungen.
Die Pauschale bezieht sich auf die üblichen förderfähigen Kostenkategorien (u. a. Personalkosten, 70% der Auftragskosten EU/EWR, Eigenleistungs-Pauschale, Abschreibungen für Wirtschaftsgüter).
Praxisrelevanz:
Das ist eine strukturell wichtige Verbesserung, weil sie das „Overhead-Problem“ vieler F&E-Organisationen adressiert (z. B. Laborkostenanteile, IT-Betrieb, Infrastruktur, indirekte Projektumfelder), ohne dass diese einzeln nachgewiesen und abgegrenzt werden müssen.
Gleichzeitig ist der Stichtag kritisch: Nur Vorhaben, die ab 01.01.2026 beginnen, profitieren.
4. Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten und Forschungszulage: höhere steuerliche Abschreibung auch im Zulagenantrag nutzbar
Durch die Änderung von § 7 EStG können für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens höhere Abschreibungen in den ersten Jahren genutzt werden, wenn die Wirtschaftsgüter nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt werden.
Diese verbesserten Abschreibungsmöglichkeiten dürfen auch im Rahmen der Forschungszulage beim Ansatz der Wertminderung von Wirtschaftsgütern berücksichtigt werden, soweit diese im F&E-Vorhaben genutzt werden.
Praxisrelevanz:
Bei Wirtschaftsgütern im F&E-Vorhaben können höhere Abschreibungen in den ersten Jahren dazu führen, dass zulagenfähige Wertminderungen früher anfallen. Voraussetzung ist eine klare Projektzuordnung und prüffähige Nutzungsdokumentation.
Wie FirstBlue Sie bei Ihrem Forschungszulagenprojekt im Jahr 2026 unterstützt
FirstBlue begleitet nicht nur den Antrag, sondern gestaltet die Forschungszulage als skalierbaren Prozess für Ihre Organisation:
- Regelwerks- und Stichtagsberatung (Beginn-Definition, Kostenlogik, Dokumentationsanforderungen)
- Förderlogische Projektaufbereitung (technische Abgrenzung, Neuartigkeit, Risiko, Planmäßigkeit)
- Kosten- und Nachweisarchitektur (BSFZ/Finanzamt)
- Case-by-Case Bewertung komplexer Situationen (z. B. Projektstarts um Stichtage, investitionsintensive Vorhaben)
Wenn Sie wissen möchten, wie stark die Änderungen Ihre Forschungszulage ab 2026 erhöhen können, bewerten wir gerne einzelne Fälle und leiten konkrete Handlungsoptionen ab.