Forschungszulage 2022: Warum sich eine Einreichung bei der BSFZ noch 2026 lohnen kann
Für Unternehmen mit noch nicht beantragten FuE-Vorhaben aus dem Jahr 2022 ergibt sich aktuell eine besondere Situation. Die vierjährige Festsetzungsfrist für die Forschungszulage 2022 endet grundsätzlich am 31. Dezember 2026. Bis dahin müsste nach bisheriger Rechtslage der Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt gestellt sein.
Die Beantragung erfolgt jedoch in zwei Stufen: Zunächst muss die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) das Vorhaben als begünstigtes FuE-Vorhaben anerkennen. Erst auf Grundlage einer positiven BSFZ-Bescheinigung kann anschließend die Forschungszulage beim Finanzamt beantragt werden.
Wer ein 2022er Vorhaben nach Ende September 2026 bei der BSFZ einreicht, steht damit vor einem zeitlichen Problem. Für die Bearbeitung eines vollständigen Antrags sieht die Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung eine Soll-Frist von drei Monaten vor. Damit ist nicht mehr gewährleistet, dass die Bescheinigung noch vor Jahresende vorliegt und der Finanzamtsantrag innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist gestellt werden kann.
Eine Einreichung für 2022 kann sich dennoch weiterhin lohnen. Das derzeit laufende Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2026 soll genau dieses Fristenproblem lösen.
Für 2020 und 2021 gibt es bereits eine Sonderregelung
Das Problem eines noch laufenden BSFZ-Verfahrens zum Ende der Festsetzungsfrist ist nicht neu. Für die Jahre 2020 und 2021 wurde deshalb bereits eine Vertrauensschutzregelung geschaffen.
Danach wird ein späterer Antrag beim Finanzamt noch als fristgerecht behandelt, wenn der BSFZ-Antrag innerhalb der ursprünglichen Vierjahresfrist wirksam eingegangen ist. Der Finanzamtsantrag muss anschließend innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis der zuständigen Finanzbehörde vom Erlass der BSFZ-Bescheinigung gestellt werden.
Für 2022 gilt diese veröffentlichte Sonderregelung bislang nicht. Mit dem Jahressteuergesetz 2026 ist nun eine dauerhafte gesetzliche Lösung vorgesehen.
JStG 2026: Der rechtzeitige BSFZ-Antrag soll künftig ausreichen
Der Regierungsentwurf sieht eine neue Ablaufhemmung im Forschungszulagengesetz vor. Künftig soll entscheidend sein, dass der Antrag auf Bescheinigung bei der BSFZ innerhalb der regulären Festsetzungsfrist gestellt wurde. Dauert das Bescheinigungsverfahren über diese Frist hinaus an, soll der Anspruch auf Forschungszulage dadurch nicht mehr verloren gehen.
Für 2022 würde das grundsätzlich bedeuten:
Wird der BSFZ-Antrag spätestens am 31. Dezember 2026 gestellt, könnte der Finanzamtsantrag nach Erteilung der Bescheinigung auch noch später erfolgen.
Damit würde gerade das aktuelle Problem von Anträgen gelöst, die im letzten Quartal 2026 bei der BSFZ eingereicht werden und möglicherweise erst 2027 beschieden werden.
Und wenn das Gesetz erst 2027 in Kraft tritt?
Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Stand Anfang Oktober 2026 liegt der Regierungsentwurf vor; die erste Beratung im Bundestag ist für den 8. Oktober 2026 vorgesehen. Eine Verabschiedung und Verkündung noch im Jahr 2026 ist weiterhin möglich.
Für die 2022er Fälle ist jedoch besonders relevant, dass die vorgesehene Übergangsregelung auf alle Festsetzungsfristen anzuwenden sein soll, die am 31. Dezember 2026 noch nicht abgelaufen sind.
Nach der derzeitigen Entwurfsfassung würde daher auch eine Verkündung erst 2027 nicht automatisch bedeuten, dass Ansprüche für 2022 von der Neuregelung ausgeschlossen wären. Voraussetzung bliebe allerdings, dass der BSFZ-Antrag noch innerhalb der ursprünglichen Vierjahresfrist – also grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2026 – gestellt wurde.
Da das Gesetz noch nicht verabschiedet ist, besteht hierfür derzeit noch keine endgültige Rechtssicherheit.
Warum sich eine Einreichung noch 2026 lohnen kann
Trotz dieser Unsicherheit gibt es mehrere Gründe, 2022er FuE-Vorhaben noch in diesem Jahr zu prüfen und gegebenenfalls bei der BSFZ einzureichen.
Erstens: Wird die geplante Neuregelung wie vorgesehen verabschiedet, ist der rechtzeitige BSFZ-Antrag die Voraussetzung dafür, den Anspruch für 2022 trotz einer erst später erteilten Bescheinigung noch geltend machen zu können. Bei einer Einreichung erst 2027 wäre diese Voraussetzung für 2022 nicht erfüllt.
Zweitens: Bei mehrjährigen FuE-Vorhaben bleiben die späteren Förderjahre relevant. Läuft ein Projekt beispielsweise von 2022 bis 2025, gelten für die Ansprüche aus 2023, 2024 und 2025 eigene Festsetzungsfristen. Sollte die Neuregelung für 2022 wider Erwarten nicht greifen, wäre damit nicht automatisch das gesamte Vorhaben für die Forschungszulage verloren.
Hinzu kommt ein praktischer Aspekt: Bei einer Einreichung noch 2026 können in der Geschäftsstatistik der BSFZ noch die Unternehmensdaten für 2025 angegeben werden. Nach dem Jahreswechsel wären Angaben für 2026 maßgeblich, die insbesondere zu Jahresbeginn intern noch nicht ohne Weiteres verfügbar sein können.
Fazit: 2022er FuE-Vorhaben jetzt prüfen
Eine Einreichung von 2022er FuE-Vorhaben bei der BSFZ kann sich auch jetzt noch lohnen. Nur ein rechtzeitiger BSFZ-Antrag schafft nach dem aktuellen Entwurf die Voraussetzung, von der geplanten Ablaufhemmung für 2022 zu profitieren. Bei mehrjährigen Vorhaben bleiben zudem die späteren Förderjahre relevant.
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