Seit dem 19. Februar 2025 gibt es eine bedeutende Neuerung bei der Forschungszulage: Erstmals können Unternehmen Wirtschaftsgüter als förderfähige Kosten geltend machen! Diese Möglichkeit wurde nun im BSFZ-Portal implementiert und erweitert den Kreis der förderfähigen Ausgaben erheblich.
Wichtig: Auch wenn die Implementierung erst jetzt erfolgt ist, können rückwirkend alle Aufwendungen für Wirtschaftsgüter ab dem 27. März 2024 berücksichtigt werden, sofern das jeweilige FuE-Projekt nach diesem Datum begonnen hat. Doch welche Voraussetzungen gelten? Wie funktioniert die Beantragung? Und worauf müssen Unternehmen besonders achten?
In diesem Beitrag erfahren Sie alle wichtigen Details zu den neuen Regelungen und den erforderlichen Schritten.
Wirtschaftsgüter und die Forschungszulage: Was ist jetzt möglich?
Bisher konnten im Rahmen der Forschungszulage vor allem Personalkosten und Auftragsforschung gefördert werden. Nun sind auch abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter berücksichtigungsfähig, sofern sie für das Forschungsprojekt notwendig sind.
Wichtige Eckpunkte:
✔ Wirtschaftsgüter müssen für das FuE-Vorhaben unerlässlich sein.
✔ Es werden ausschließlich abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter gefördert.
✔ Die Nutzung muss ausschließlich eigenbetrieblich erfolgen.
✔ Das FuE-Vorhaben muss nach dem 27.03.2024 begonnen haben.
Gut zu wissen: Auch wenn die Funktion erst am 19. Februar 2025 im BSFZ-Portal freigeschaltet wurde, können Wirtschaftsgüter rückwirkend für alle FuE-Projekte beantragt werden, die nach dem 27. März 2024 gestartet sind.
Beantragung im BSFZ-Portal – So funktioniert es
Die Beantragung von Wirtschaftsgütern erfolgt direkt in der Antragstellung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ). Seit dem 19. Februar 2025 gibt es hierfür ein neues Menü im Antragsformular. Neue Funktionen im BSFZ-Portal:
📝 Menü „3.4 – Wirtschaftsgüter“: Hier können förderfähige Wirtschaftsgüter im Antrag eingetragen werden.
📌 Tabellarischer Arbeitsplan jetzt verpflichtend:
- Der tabellarische Arbeitsplan muss nun direkt im Menü „3.3.1 – Tabellarischer Arbeitsplan“ erstellt werden.
- Das Hochladen eigener Arbeitspläne ist nicht mehr möglich.
- Hintergrund: Laut 3 Abs. 3 Nr. 1 lit. d) muss angegeben werden, in welchen Abschnitten des Arbeitsplans das Wirtschaftsgut benötigt wird.
Unser Tipp: Falls Ihr Antrag bereits vorbereitet, aber noch nicht eingereicht wurde, können Sie die neuen Funktionen jetzt direkt nutzen.
Was tun bei bereits eingereichten Anträgen?
Haben Sie Ihren Antrag bereits eingereicht, aber keine Wirtschaftsgüter angegeben? Eine nachträgliche Ergänzung innerhalb des ursprünglichen Antrags ist nicht möglich. Es gibt jedoch eine Lösung:
✔ Sobald die Bescheinigung für Ihr Vorhaben vorliegt, können Sie einen Ergänzungsantrag stellen, um die Wirtschaftsgüter nachträglich geltend zu machen.
✔ Die Funktion wird automatisch freigeschaltet, sobald der BSFZ-Bescheid vorliegt.
Unser Tipp: Planen Sie frühzeitig, welche Wirtschaftsgüter für Ihr FuE-Vorhaben erforderlich sind, um unnötige Ergänzungsanträge zu vermeiden.
Fazit: Jetzt Fördermöglichkeiten optimal nutzen!
Mit der neuen Regelung zur Berücksichtigung von Wirtschaftsgütern erweitert sich der Anwendungsbereich der Forschungszulage erheblich. Unternehmen können nun neben Personal- und Auftragsforschungskosten auch relevante Wirtschaftsgüter als förderfähig geltend machen – und das rückwirkend für alle Projekte, die nach dem 27. März 2024 gestartet sind.
✔ Wirtschaftsgüter ab sofort im Antrag erfassbar
✔ Rückwirkende Förderung für Projekte ab dem 27. März 2024 möglich
✔ Verpflichtender tabellarischer Arbeitsplan im BSFZ-Portal
✔ Ergänzungsanträge für bereits eingereichte Anträge möglich
Nutzen Sie diese Möglichkeit, um Ihre Forschungsförderung zu maximieren!
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