Ein Leitfaden für Unternehmen, die mehrere Förderinstrumente kombinieren möchten
Viele Unternehmen, die erstmals die Forschungszulage beantragen, stellen sich früher oder später dieselbe Frage: Können wir diese steuerliche Förderung eigentlich mit unseren bestehenden Zuschüssen kombinieren? Die Antwort ist – wie so oft im Förderrecht – weder ein klares Ja noch ein klares Nein. Sie hängt von der Art der direkten Förderung, dem geförderten Projekt und der zugrunde liegenden Bemessungsgrundlage ab.
Was ist der Unterschied zwischen Forschungszulage und direkter Förderung?
Die Forschungszulage ist ein steuerliches Instrument. Sie wurde 2020 mit dem Forschungszulagengesetz (FZulG) eingeführt und richtet sich an Unternehmen jeder Größe und Rechtsform, die eigene oder beauftragte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten betreiben. Die Zulage beträgt 25 % der förderfähigen Aufwendungen – bei kleinen und mittleren Unternehmen seit der Gesetzesreform sogar 35 % – und wird mit der Steuerschuld verrechnet. Ein besonderer Vorteil: Übersteigt die Zulage die Steuerschuld, wird der Differenzbetrag ausgezahlt. Die Forschungszulage ist damit auch für Unternehmen in der Verlustphase attraktiv.
Direkte Fördermittel hingegen sind Zuschüsse, die von Bundesministerien, Landesbehörden oder der EU im Rahmen konkreter Förderprogramme vergeben werden – zum Beispiel über das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM), das Programm Eurostars, Horizon Europe oder länderspezifische Innovationsförderungen. Diese Mittel werden projektbezogen beantragt und sind in der Regel an bestimmte Auflagen, Berichtspflichten und Verwendungsnachweise geknüpft.
Was sagt das Gesetz zur Kombinierbarkeit?
Das FZulG regelt in § 7, dass die Forschungszulage grundsätzlich neben anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen für dasselbe Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährt werden kann. Diese Kumulierung hat jedoch eine klare Grenze: Aufwendungen, die bereits im Rahmen einer anderen Förderung berücksichtigt wurden, dürfen nicht zusätzlich in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage einfließen.
In der Praxis kommt es daher auf die Kostenbasis an. Entscheidend ist nicht nur, ob ein Projekt bereits einen Zuschuss erhält, sondern welche konkreten Kostenpositionen dieser Förderung zugrunde liegen. Eine parallele Förderung ist möglich, wenn die Aufwendungen sauber abgegrenzt und nachvollziehbar dokumentiert werden. Eine Doppelförderung identischer Aufwendungen ist ausgeschlossen.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung
Ein mittelständisches Unternehmen führt ein Entwicklungsprojekt durch. Im Projekt fallen insgesamt 700.000 Euro förderfähige Personalaufwendungen an. Davon werden 400.000 Euro als Bemessungsgrundlage für eine ZIM-Förderung angesetzt. Bei einer beispielhaften ZIM-Förderquote von 45 % ergibt sich daraus ein Zuschuss von 180.000 Euro.
Die verbleibenden 300.000 Euro Personalaufwendungen wurden hingegen nicht in der ZIM-Förderung berücksichtigt und können – vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen des FZulG – in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage einfließen. Bei einem KMU-Zulagensatz von 35 % ergibt sich daraus eine Forschungszulage von 105.000 Euro. Zusammen mit dem ZIM-Zuschuss läge die Förderwirkung in diesem vereinfachten Beispiel bei 285.000 Euro.
Dieses Beispiel zeigt: Eine Kombination kann wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn die Kostenpositionen sauber abgegrenzt werden. Maßgeblich ist, welche Aufwendungen bereits in einer anderen Förderung berücksichtigt wurden und welche Aufwendungen für die Forschungszulage noch verbleiben.
Welche Förderprogramme lassen sich typischerweise kombinieren?
In der Praxis begegnen wir häufig den folgenden Kombinationen:
- Forschungszulage + ZIM (Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand): Eine der häufigsten Kombinationen. ZIM ist projektbezogen, die Forschungszulage kann für Aufwendungen greifen, die nicht bereits in der ZIM-Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurden.
- Forschungszulage + Landesförderungen: Viele Bundesländer haben eigene Innovationsprogramme. Auch diese schließen eine parallele Forschungszulage nicht automatisch aus; entscheidend ist auch hier, welche Aufwendungen bereits in der jeweiligen Landesförderung berücksichtigt wurden.
- Forschungszulage + Horizon Europe: Bei EU-Projekten gelten besondere Regeln. Die Kombination ist möglich, erfordert aber sorgfältige Abgrenzung der Kostenpositionen, da Horizon Europe strenge Anti-Kumulierungsklauseln enthält.
- Forschungszulage + EXIST oder andere Gründungsförderung: Auch hier ist eine Kombination grundsätzlich denkbar, sofern Förderungsempfänger, Kostenart und zugrunde liegende Aufwendungen sauber voneinander abgegrenzt werden.
Was schließt sich aus?
Es gibt Konstellationen, in denen eine Kombination faktisch nicht möglich oder nicht sinnvoll ist:
- Vollständig ausgeschöpfte Kostenbasis: Wenn sämtliche für die Forschungszulage relevanten Aufwendungen bereits in einer anderen Förderung berücksichtigt wurden, verbleibt keine zusätzliche Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage.
- Auftragsforschung bei Zuschussempfang: Bei extern vergebenen FuE-Leistungen muss geprüft werden, wer die Forschungszulage beantragen kann, welche Entgelte nach dem FZulG förderfähig sind und ob diese Entgelte oder zugrunde liegende Kosten bereits in einer anderen Förderung berücksichtigt wurden.
- Beihilferechtliche Obergrenzen: EU-Beihilfegrenzen können dazu führen, dass eine Kombination zwar technisch möglich, aber beihilferechtlich begrenzt ist. Das betrifft nicht nur große Unternehmen, kann dort aber besonders ins Gewicht fallen.
Die wichtigste Regel: Dokumentation von Anfang an
Wer mehrere Förderinstrumente kombiniert, trägt eine erhöhte Dokumentationspflicht. Die Abgrenzung der Kostenpositionen muss so klar und nachvollziehbar sein, dass eine spätere Prüfung – sei es durch das Finanzamt, den Projektträger oder die Europäische Kommission – eindeutig belegt, dass keine Kosten doppelt gefördert wurden.
Das gilt insbesondere für die Personalzeiterfassung: Wenn dieselbe Person an einem ZIM-Projekt und an weiteren F&E-Aktivitäten arbeitet, die über die Forschungszulage abgerechnet werden, müssen die Stunden projektscharf getrennt erfasst werden. Eine pauschale Aufteilung ohne Nachweis wird weder vom Projektträger noch vom Finanzamt akzeptiert.
Fazit: Kombination ist Strategie, keine Ausnahme
Die Kombination von Forschungszulage und direkten Fördermitteln ist kein Sonderfall – sie kann für viele F&E-aktive Unternehmen eine wirtschaftlich sinnvolle Vorgehensweise sein. Entscheidend ist, die Instrumente von Anfang an aufeinander abzustimmen: Welche Kosten werden in der direkten Förderung berücksichtigt? Was verbleibt als Basis für die Forschungszulage? Wie werden die Aufwendungen dokumentiert?
Wer diese Fragen frühzeitig klärt, kann mehrere Förderinstrumente gezielt nutzen – rechtssicher und ohne Nachteile bei einer späteren Prüfung. FirstBlue unterstützt Unternehmen dabei, die optimale Förderstrategie zu entwickeln und alle Anträge aufeinander abgestimmt einzureichen.