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Vielgestellte Fragen über die Forschungszulagengesetz (FZulG)

Unsere Spezialisten kriegen häufig Fragen zum Forschungszulagengesetz (FZulG). Viele Fragen tauchen erst auf, wenn der Antrag auf FZulG schon läuft oder selbst erteilt ist. Für viele Menschen ist dies ein Grund für Verwirrung oder Stress, da Antworten nicht immer einfach online zu finden sein.

Im Folgenden beantworten unsere Spezialisten einige häufig gestellte Fragen rund um die Forschungszulage. Möchten Sie die Möglichkeiten, die die FZulG Ihrer Organisation bietet mit einem unserer FZulG-Spezialisten besprechen? Dann nehmen Sie Kontakt auf!

Vielgestellte Fragen

  • 1. Wir haben das Projekt vor dem 1.1.2020 begonnen, aber haben auch danach an dem Projekt gearbeitet. Können wir für das Projekt noch eine Bescheinigung anfragen?

    Tätigkeiten, die vor dem 1.1.2020 stattgefunden haben werden nicht durch die FZulG gefördert. Wichtig ist hierbei zu bedenken, wie man ein Projekt definiert. Entwicklungsprojekte können oft in unterschiedliche Teilprojekte oder Phasen unterteilt werden: die Konzept-/Ideenphase (TRL 1-3), Prototypenphase (TRL4-5), Validierungsphase (TRL 6-7) und Produktionsphase (TRL 8-9). Wenn zum Beispiel die Konzepthase vor 2020 liegt, aber die Prototypen- und Validierungsphase erst nach dem 1.1.2020 begonnen haben, gibt es häufig immer noch die Möglichkeit ein eigenständiges Projekt zu definieren. Wichtig hierbei ist, das man klare abgegrenzte Ziele, technischen Risiken und Entwicklungsschritte beschreiben kann.

  • 2. Wir entwickeln ein neues Produkt und die Projektrisiken liegen zum Großenteil darin wie der Markt auf das Produkt reagiert. Sind dies gültige Risiken um eine Projektbescheinigung zu erhalten?

    Marktforschung und -analyse fallen nicht unter geförderte Tätigkeiten der FZulG. Für die Förderung durch FZulG sind technische Risiken, bzw. Risiken die direkt einhergehen mit Unsicherheiten in der Entwicklungs- und Forschungsarbeit eine zentrale Voraussetzung. Damit fallen finanzielle Risiken nicht unter die geforderten Risiken für FZulG.

  • 3. Wir arbeiten mit einer anderen Firma zusammen an einem Entwicklungsprojekt. Wer kann Forschungszulage beantragen?

    Die FZulG unterscheidet zwischen drei Arten von Projekten:

    1. Komplett eigenständig ausgeführte Projekte: der Antragsteller führt das Projekt eigenständig und unter eigener Regie aus.
    2. Kooperationsprojekte: Mehrere Unternehmen arbeiten an einem Entwicklungsprojekt zusammen. Jeder übernimmt die inhaltliche/ technische Verantwortung und das finanzielle Risiko über seine eigenen Tätigkeiten. Bei so einem Projekt kann jeder Partner (der in Deutschland Steuern zahlt) FZulG beantragen. Bei dem Antrag muss man angeben mit wem man das Kooperationsprojekt ausführt und die Tätigkeiten von jedem Partner müssen klar abgrenzbar sein. Daher ist es zu empfehlen, vorab mit Projektpartnern den Antrag zu besprechen.
    3. Auftragsforschung: Ein Unternehmen gibt den Auftrag an ein anderes Unternehmen um ein Entwicklungsprojekt (teilweise) auszuführen. Dabei liegt die Leitung des Projektes, die Idee, das finanzielle Risiko und die IP beim Auftraggeber. Unter diesen Umständen beantragt der Auftraggeber FZulG. Der Auftraggeber kann 15% der Kosten an Auftragsforschung durch die FZulG erstattet bekommen. Wichtig: Kosten von Auftragnehmern aus der gesamten EU und EWR sind förderfähig unter der FZulG.

    Wie oben beschrieben, hängt es von der Art des Projektes ab, wer einen Antrag auf FZulG stellen kann. Dabei kann ein Projekt oft auch zwischen zwei Projektarten fallen. Vor allem beim Thema Auftragsforschung gibt es oft Grenzfälle. Hier ist es wichtig, sich über die folgende Fragen Gedanken zu machen: Wer trägt das finanzielle Risiko der Projektausführung? Wer gibt inhaltlich die Richtung des Projektes vor? Wer behält die PI bei Abschluss des Projektes?

  • 4. Wir haben eine Projektbescheinigung erhalten von der Bescheinigungsstelle Forschungszulage. Wann kriegen wir den Steuervorteil?

    Herzlichen Glückwunsch – die größte Hürde ist genommen. Wichtig zu beachten ist, dass eine Projektbescheinigung ausgestellt werden kann unabhängig davon ob das Projekt in der Vergangenheit oder Zukunft liegt (oder noch aktuell läuft). Allerdings können Kosten nur aus abgelaufenen Wirtschaftsjahren vergütet werden. Es gibt keine Vergütung für zukünftige Kosten. Der Antrag auf FZulG kann daher jährlich für ein bescheinigtes Projekt bei dem zuständigen Finanzamt gestellt werden. Das Finanzamt ermittelt die Höhe der FZulG auf Grundlage der gemachten Kosten. Wichtig dabei ist, dass eine gute Projekt- und Stundenregistrierung existieren muss um auf Nachfrage die Kosten belegen zu können. Die ermittelte Förderung wird dann mit der folgenden Steuererklärung verrechnet. Ist die Steuererklärung vom letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr schon eingereicht? Dann wird der Vorteil mit der Steuererklärung vom folgenden Jahr verrechnet.

  • 5. Die Forschungszulage wird als Steuervorteil ausgezahlt. Was passiert wenn der Vorteil höher ist als unsere Unternehmenssteuer?

    In diesem Falle wird die Differenz vom zuständigen Finanzamt ausgezahlt. Das bedeutet es gibt keinen Nachteil auf die FZulG, wenn man relativ niedrige Steuern zahlt.

  • 6. Wir haben schon oder werden eventuell andere staatliche Fördermittel für unser Entwicklungsprojekt erhalten. Kann das selbe Projekt noch durch die Forschungszulage gefördert werden?

    Kosten, die für die Berechnung anderer staatlichen Fördermittel genutzt wurden, können nicht erneut durch die FZulG gefördert werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die FZulG grundsätzlich nicht kombinierbar ist mit anderen Fördermitteln. Stellen wir uns folgendes Szenario vor: Ein Unternehmen hat ein Entwicklungsprojekt durchgeführt mit Gesamtpersonalkosten von € 1.000.000. Hierfür hat es erfolgreich Fördermittel beantragt. Die Förderung entspricht 50% der beantragten Kosten, mit einer maximalen Unterstützung von € 300.000. Das Unternehmen hat demnach Kosten von € 600.000 eingereicht um die maximale Obergrenze von € 300.000 Förderung zu erhalten. Welche Kosten kann das Unternehmen nun noch fördern lassen durch die FZulG? Die korrekte Antwort sind die € 400.000 (€ 1.000.000 – € 600.000) der Personalkosten die nicht als Kosten in der Berechnung der anderen Förderung aufkommen. Durch die FZulG kriegt das Unternehmen 25% der € 400.000 als Steuervorteil ausgezahlt: € 100.000. Wichtig zu beachten ist, dass die Kombination mit der FZulG nur möglich ist, wenn dies nicht durch die Voraussetzungen und Regeln der anderen genutzten Fördermittel ausgeschlossen wird.

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