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Förderfähigen Kosten des FZulG Förderfähigen Kosten des FZulG

Die Besonderheiten der förderfähigen Kosten des FZulG

Dr. Andrea Puschhof
Senior Consultant
06 June 2023

Dank des ForschungsZulage (FZulG) können alle Unternehmen in Deutschland von steuerlichen Vergünstigungen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte profitieren. Es stellt sich jedoch die Frage, welche Kosten förderfähig sind und wie hoch diese Kosten sein dürfen.

Welche Kosten sind nach dem FZulG förderfähig?

Die steuerliche Forschungsförderung bezuschusst interne Personalkosten und Kosten für Auftragsforschung. Im Gegensatz zu einigen “klassischen” Förderprogramme, die auch Material-, Reise- oder sogar Investitionskosten bezuschussen. Der Fokus von FZulG liegt auf den Personalkosten. Berechnungsgrundlage für die Personalkosten ist das versteuerte Arbeitsentgelt einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, wobei auch Zulagen und Zuschläge einbezogen werden können. Auf diese Kosten wird ein Zuschuss von 25% gewährt. Da Einzelunternehmer und offene Handelsgesellschaften keinen festen Arbeitslohn haben, aber das FZulG in Anspruch nehmen können, dürfen sie einen Pauschalbetrag von 40 EUR pro Arbeitsstunde geltend machen. Dieser “fiktive” Lohn wird ebenfalls mit 25 % bezuschusst. In diesem Fall beträgt der Zuschuss also 10 Euro pro Stunde und unter die De-minimis-Regelung fällt.

Neben den Personalkosten sind auch die Kosten für Auftragsforschung förderfähig. Da diese externen Entwicklungskosten häufig Material und andere nicht förderfähige Kosten enthalten, wird auf diese Kosten ein Zuschuss von 15 % gewährt.

Können pauschale Kosten aufgenommen werden?

Es ist grundsätzlich nicht möglich, pauschale Kosten in die steuerliche Forschungsförderung aufzunehmen. Alle für das FZulG eingereichten Kosten müssen nachgewiesen werden. Bei externen Kosten geschieht dies durch Rechnungen und Zahlungsnachweise, bei internen Mitarbeitern durch Gehaltsdaten und Zahlungen. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Damit auch die Arbeitsstunden von Personengesellschaften und Einzelunternehmen auf das FZulG angerechnet werden können, dürfen sie ohne die Auszahlung eines festen Gehalts einen Pauschalbetrag von bis zu 40 Euro pro Arbeitsstunde für Entwicklungsarbeit geltend machen.

Der Zuschuss, den die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen auf Grundlage dieses Stundensatzes erhält, gilt als De-minimis-Beihilfe, während der Zuschuss, den das Unternehmen für steuerpflichtige Arbeitnehmer erhält, nicht unter die De-minimis-Beihilfe fällt.

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