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Investitions-Booster für Forschung: Bundestag beschließt Änderungen bei der Forschungszulage

Sven Jansen
Senior Consultant
27 Juni 2025

Der Bundestag hat im Rahmen des sogenannten Investitions-Boosters wegweisende Änderungen zur Forschungszulage beschlossen. Das Ziel: Innovationsanreize für Start-ups, Gründer und kleine Unternehmen weiter stärken – insbesondere dort, wo bisher strukturelle Hürden die Förderung erschwert haben.

In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten geplanten Änderungen für Sie zusammen – und zeigen, was sie für antragstellende Unternehmen künftig bedeuten könnten.

Die geplanten Neuerungen im Überblick

➡️  Einführung einer Gemeinkostenpauschale
➡️ Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage von 10 auf 12 Millionen Euro pro Jahr
➡️ Erhöhung des fiktiven Unternehmerlohns von bisher 70 auf künftig 100 Euro pro Stunde

Diese Änderungen sollen am 1. Januar 2026 in Kraft treten – vorausgesetzt, der Bundesrat stimmt dem Gesetzentwurf am 11. Juli 2025 final zu.

Gemeinkostenpauschale: Was könnte darunter fallen?

Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Ankündigung, künftig eine Gemeinkostenpauschale im Rahmen der Forschungszulage zuzulassen. Noch liegen keine detaillierten Informationen zu den konkreten Inhalten oder zur Höhe der Pauschale vor.

Was bedeutet das konkret?

Die Gemeinkostenpauschale soll es ermöglichen, indirekte Kosten geltend zu machen, die nicht direkt einzelnen Mitarbeitenden oder Projektbestandteilen zugewiesen werden können – aber dennoch für die Durchführung von F&E-Vorhaben erforderlich sind.

In anderen Förderprogrammen (z. B. Horizon Europe oder ZIM) zählen hierzu beispielsweise:

  • anteilige IT- und Energiekosten (z. B. Serverbetrieb, Cloud-Nutzung, Strom für Labore),
  • die Nutzung interner Testinfrastrukturen (z. B. Prüfstände, Labore),
  • fachliche Verwaltungskosten im Projektkontext (z. B. Projektcontrolling, Dokumentation),
  • Wartung und Instandhaltung technischer Geräte,
  • Sicherheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen (z. B. Schutzkleidung oder Sicherheitsprüfungen),
  • sowie fachbezogene Weiterbildungen, die projektübergreifend Relevanz haben.

Welche dieser Kostenarten konkret unter die neue Regelung fallen werden, ist bislang offen. Klar ist: Die Gemeinkostenpauschale soll insbesondere solchen Unternehmen helfen, bei denen viele dieser Aufwendungen nicht gesondert abgerechnet werden können.

Unternehmerlohn: Mehr Anerkennung für Gründerinnen und Gründer

Bisher konnten Einzelunternehmerinnen und -unternehmer ohne Lohnabrechnung nur einen fiktiven Unternehmerlohn von 70 €/Stunde geltend machen. Dieser Betrag soll nun auf 100/Stunde angehoben werden.

Damit verbessert sich die Förderfähigkeit insbesondere für:

  • Start-ups
  • Spin-Offs aus Hochschulen
  • Forschungstreibende Einzelunternehmen

Denn: Gerade junge und forschungsaktive Unternehmen ohne Gehaltsabrechnungen oder klassische Lohnbuchhaltung waren bislang systematisch benachteiligt – das soll sich nun ändern.

Neu: Forschungszulage kann bei der Steuervorauszahlung berücksichtigt werden

Im Rahmen eines BSFZ-Webinars wurde bestätigt: Die Forschungszulage kann künftig bereits bei der Steuervorauszahlung angerechnet werden – also nicht erst mit der vollständigen Körperschaftsteuererklärung für das abgeschlossene Wirtschaftsjahr.
Das erhöht die Flexibilität beim Erhalt der Forschungszulage und schafft neue Gestaltungsmöglichkeiten im Förderprozess.

Was bedeutet das alles jetzt konkret?

Noch liegen keine vollständigen gesetzlichen Texte oder konkreten Durchführungsbestimmungen vor – die Informationen basieren aktuell lediglich auf einer öffentlichen Mitteilung des Bundesministeriums für Bildung, Forschung, Technologie und Raumfahrt.

Klar ist aber schon jetzt:
✅ Die Änderungen bedeuten einen spürbaren Fortschritt für forschungsaktive Unternehmen – insbesondere für Start-ups und Soloselbstständige.
✅ Die Forschungszulage wird niedrigschwelliger, flexibler und in Summe attraktiver.

Bleiben Sie informiert

Die FirstBlue Fördermittelberatung wird diesen Beitrag aktuell halten und erweitern, sobald weitere Details zur Umsetzung der Änderungen vorliegen.

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