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Die Vorteile des Forschungszulagengesetzes (FZulG) für Ihre F&E-Aktivitäten

Ab dem 1. Januar 2020 ist es möglich, durch das Forschungszulagengesetz (FZulG) steuerliche Vorteile für Ihre Forschungs- und Entwicklungsarbeit zu erhalten. In diesem Artikel erläutern wir kurz die Vorteile des FZulG für Ihr Unternehmen.
Naomi de Haas, MSc
Consultant
30 August 2021

Aktueller Stand von F&E in Deutschland

Laut einer aktuellen Studie des Ifo-Instituts in München wird die Zahl der Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes, die Forschung und Entwicklung (F&E) betreiben, bis 2020 auf 68,6 % steigen. Das sind 3 % mehr als im Durchschnitt des Zeitraums 2016-2019.

Trotz dieses Anstiegs lag der Anteil der Ausgaben für F&E-Aktivitäten im Jahr 2020 bei nur 3,2 %. Dies ist ein Rückgang im Vergleich zu den Vorjahren (2016-2019), in denen der Durchschnitt bei 3,5 % lag. Einer der Gründe für diesen Rückgang sind die Auswirkungen der Krise.

Gerade deshalb kommt das FZulG gerade recht: Es gibt einen zusätzlichen Impuls zur Förderung der Innovationskraft der deutschen Wirtschaft.

Die Vorzüge des FZulG

Das FZulG schließt eine Lücke in der Finanzierungslandschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, für die es gelegentlich schwieriger ist, sich für eine projektbezogene Finanzierung zu qualifizieren. Das FZulG hat eine Reihe von Vorteilen gegenüber anderen Förderprogrammen:

  • Das Programm ist offen für F&E-Projekte, unabhängig vom Thema oder technologischen Schwerpunkt des Projekts. Dies macht die Regelung für alle Arten von Organisationen interessant.
  • Nach dem FZulG kann ein Unternehmen 25 % der für F&E-Tätigkeiten angefallenen Lohnkosten (einschließlich des Arbeitgeberanteils) zurückerhalten, und zwar bis zu einer Höhe von 1 Mio. € pro Unternehmen und Jahr.
  • Zusätzlich zu den 25 % der Lohnkosten für die eigenen Mitarbeiter kann ein Unternehmen auch 15 % der Kosten für extern durchgeführte F&E-Arbeiten erstattet bekommen, sofern diese Arbeiten von einer Partei in Europa im Auftrag und auf Kosten des betreffenden Unternehmens durchgeführt werden.
  • Die Forschungszulage kann ( vorerst ) auch rückwirkend zum 01.01.2020 beantragt werden. Dies ist auch für bereits abgeschlossene Projekte möglich!
  • Auch wenn ein Unternehmen keine Steuern zahlen muss und daher keine Verrechnung erfolgen kann, erhält das betroffene Unternehmen die Forschungszulage: Es wird dann vom Finanzamt in bar ausgezahlt.
  • Planungssicherheit für Unternehmen: Fällt Ihr Projekt unter das FZulG und ist es von der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) als FE zertifiziert? Dann haben Sie einen Rechtsanspruch auf den Zuschuss.

FirstBlue unterstützt Sie gerne bei Ihrem FZulG-Antrag

Unsere Experten helfen Ihnen gerne bei der Beantragung der Forschungszulage für Ihr F&E-Projekt. Sie bieten Unterstützung bei allen Aspekten des Förderverfahrens: vom Erstellen des Antrags bis hin zur Projektverwaltung. Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen über die Forschungszulage und unsere Dienstleistungen.

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